opencaselaw.ch

ZK1 2024 17

Forderung

Schwyz · 2024-11-21 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung | Übriges Zivilrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. November 2024ZK1 2024 17MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.In SachenA.________,Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E._______,betreffendForderung(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. April 2024, ZGO 2022 14);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass-der Berufungsführer am 8. Mai 2024 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. April 2024, ZGO 2022 14, betreffend Forderung erhoben hat (KG-act. 1);-der Anschlussberufungsführer am 3. Juni 2024 Anschlussberufungerhoben hat (KG-act. 10);-die Parteien mit Eingaben vom 30. Oktober 2024 das Kantonsgericht darüber informierten, dass sie aussergerichtlich einen Vergleich abgeschlossen haben, und dem Gericht folgende Anträge unterbreiteten (KG-act. 25-27):1.Das Berufungsverfahren / AnschlussberufungsverfahrenZK1 2024 17sowie das vorangegangene erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Höfe Nr. ZGO 2022 14 seien zufolge vorbehaltlosen Klagerückzugs mit Abstandsfolge aufgrund Vergleichs als gegenstandslos abzuschreiben.2.Die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien wie folgt aufzuerlegen:Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten aus demZivilprozess Verfahrens-Nr. ZGO 2022 14, zzgl. Schlichtungskosten aus dem Verfahren SFR 2017 51.Der Beklagte trägt die Gerichtskosten für seine Berufung vom 8. Mai 2024 im Berufungsverfahren Nr.ZK1 2024 17.Der Kläger trägt die Gerichtskosten für seine Anschlussberufung im Verfahren Nr.ZK1 2024 17.Die Gerichtsgebühren für Berufung und Anschlussberufung gemäss vorangehenden Bst. b. und c. seien in Berücksichtigung der vergleichsweisen Verfahrenserledigung im frühen Verfahrensstadium auf höchstens ¼ der üblichen Gebühr zu reduzieren.3.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger und der Beklagte gegenseitig sowohl erst- als auch oberinstanzlich auf Parteientschädigungen verzichten; von der Zusprechung von Parteientschädigungen sei daher abzusehen.4.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kostenreglungen des Kantonsgerichts Schwyz in den rechtskräftig erledigten, inzidenten Berufungsverfahren Nr.ZK1 2018 20undZK1 2021 16von derobigen Kostenregelung unberührt bleiben.-der Kläger vor diesem Hintergrund gegenüber dem Kantonsgericht den vorbehaltlosen, integralen Rückzug der Klage vom 30. August 2017 und sämtlicher in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren und Anträge,soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind, alles mit Abstandsfolge, erklärte (KG-act. 26 S. 4);-durch diesen Klagerückzug die Berufung des Beklagten vom 8. Mai 2024 sowie die Anschlussberufung des Klägers vom 3. Juni 2024 hinfällig werden und die Parteien der guten Ordnung halber auch diesbezüglich den vollständigen Rückzug der genannten Rechtsmittel erklärten (KG-act. 26 S. 4 undKG-act. 27/1 S. 4 f.);-das Berufungsverfahren somit gestützt auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E._______,

betreffend

Forderung

Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten aus demZivilprozess Verfahrens-Nr. ZGO 2022 14, zzgl. Schlichtungskosten aus dem Verfahren SFR 2017 51.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten für seine Berufung vom 8. Mai 2024 im Berufungsverfahren Nr.ZK1 2024 17.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten für seine Anschlussberufung im Verfahren Nr.ZK1 2024 17.

Die Gerichtsgebühren für Berufung und Anschlussberufung gemäss vorangehenden Bst. b. und c. seien in Berücksichtigung der vergleichsweisen Verfahrenserledigung im frühen Verfahrensstadium auf höchstens ¼ der üblichen Gebühr zu reduzieren.